Pressemitteilung.

Ampel-Fraktionen werden Kommunen zielgenaue Anpassung bei Grundsteuer ermöglichen

Gesetz soll Selbstverwaltung stärken

„Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, spezifische Lösungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen Gegebenheiten im Flächenland Rheinland-Pfalz und die Option zur Förderung des Wohnraumangebots vor Ort: Das ermöglichen wir mit der Neuregelung des Grundsteuerhebesatzgesetzes.“ 

Mit diesen Worten fassen die haushaltspolitische Sprecherin und die haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Koalitions-Fraktionen – Markus Stein (SPD), Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Philipp Fernis (FDP) – den Inhalt eines Gesetzentwurfs zusammen, den die Ampel-Fraktionen ins Dezember-Plenum einbringen. „Wir reagieren so auf die Rückmeldungen aus vielen Gesprächen rund um die bundesweite Grundsteuerreform, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Dabei stärken wir den Entscheidungsspielraum der Kommunen bei den für sie essenziell wichtigen Einnahmen aus dieser kommunalen Steuer.“

Das Gesetz ermöglicht den Kommunen, beim Hebesatz der Grundsteuer B Differenzierungen vorzunehmen. Es sollen künftig eigene Hebesätze für die drei Kategorien der Grundsteuer B – Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke – erhoben werden können. Hintergrund ist, dass sich im Zuge der bundesweiten Grundsteuerreform und der Ausrichtung am Bundesmodell gezeigt hat, dass es bei der Grundsteuer B in manchen Kommunen eine Belastungsverschiebung von gewerblich genutzten Grundstücken hin zu Wohngrundstücken geben kann. Die bisherigen Möglichkeiten der Kommunen die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) beziehungsweise C (unbebaute baureife Grundstücke) zu erheben, bleiben davon im Übrigen unberührt. 

„Mit der Gesetzesänderung machen wir Gebrauch von der bei der Reform geschaffenen Länderöffnungsklausel. Mit der so gebotenen Option für die Kommunen, differenzierte Steuersätze zu erheben, können spezifische Verhältnisse vor Ort besser berücksichtigt werden. Denn die Belastungsverschiebungen stellen sich landesweit sehr unterschiedlich dar. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung“, erläutern Stein, Schellhammer und Fernis. 

Für die Kommunen im Land besteht durch die Gesetzesänderung eine Handlungsoption, aber keine Pflicht. Es müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Dort, wo die Kommune eine Differenzierung der Hebesätze für sinnvoll erachtet, bedarf es einer sachlichen Begründung, die beispielsweise in der Verwirklichung kommunalpolitischer Ziele wie etwa der Förderung des Wohnraumangebots in der Gemeinde liegen könnte. Entscheidet sich eine Kommune dafür, ist der Beschluss zum Grundsteuerhebesatz bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu treffen – er gilt rückwirkend zum Start des Jahres. Ein Beschluss bis zum 30. Juni 2025 ermöglicht also rückwirkende Änderungen zum 1. Januar 2025. 

Abschließend betonen Stein, Schellhammer und Fernis: „Der Gesetzentwurf ist die Folge einer intensiven und sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Thema. Dabei sind auch Erfahrungen der Bundesländer eingeflossen, die wie Rheinland-Pfalz das Bundesmodell für das gerechteste halten und sich daran orientieren. Auch diese Bundesländer setzen teils auf die Möglichkeit differenzierter Hebesätze für Kommunen – so etwa Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein. Die dortigen Entwicklungen wurden beobachtet sowie Anregungen aus den Kommunen entsprechend berücksichtigt. Dabei sind wir dankbar, mit unseren Anpassungen auf der guten Vorarbeit der Landesregierung und insbesondere des Finanzministeriums bei der Umsetzung der Grundsteuerreform aufbauen zu können.“

Hintergrund:

Hier finden Sie einen Referenten-Entwurf zum Gesetz zum Stand 20. November 2024