Die SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz hat einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung "Landesgesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen" (Landestariftreuegesetz - LTTG -) in den Landtag eingebracht. Der Landtag hat das Gesetz am 17. 11. 2010 verabschiedet.
Ziel des neuen Landestariftreuegesetzes ist es, mit der Einführung von Tariftreue einen fairen Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen und so insbesondere die mittelständischen Unternehmen und ihre Beschäftigten zu schützen.
Neue Spielräume des europäischen Rechts nutzen
Das Landestariftreuegesetz wurde vor dem Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst, der 2008 eine Tariftreue-Verpflichtung in Niedersachsen gekippt hatte. Die SPD-Landtagsfraktion hatte gemeinsam mit der Landesregierung überlegt, welche Möglichkeiten zur Einführung von Tariftreue nach der Entscheidung des EuGH verblieben sind und wo sich auf Grund von Änderungen des europäischen oder des nationalen Rechts neue Möglichkeiten für Tariftreue ergeben haben. Wenn jetzt die SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz einen neuen Anlauf zu einem Landestariftreuegesetz gemacht hat, wurde hierbei der Ansatz des Landestariftreuegesetzes soweit wie möglich fortgeführt und dabei die Spielräume genutzt, die das Europarecht lässt.
Kernpunkte
Öffentliche Auftragsvergaben im Verkehrsbereich, d. h. im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, wurden neu in das Tariftreuegesetz aufgenommen. Dies wird durch die neue EU-Verordnung 1370/2007 ermöglicht, die am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.
Öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, dürfen nach dem Landestariftreuegesetz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.
Ebenso dürfen öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz erfasst werden, nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.