Veränderte gesetzliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen machen eine Modernisierung unseres Landesbeamtenrechts erforderlich, die das Berufsbeamtentum stärkt und zukunftsfähig macht. Mit dem neuen Landesbeamtengesetz wollen wir dazu insbesondere beim Laufbahnrecht die neuen Kompetenzen nutzten, die mit der Föderalismusreform auf die Länder übertragen worden sind.
Die Anzahl der Laufbahnen wird deutlich reduziert, um so u.a. den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land im beiderseitigem Interesse zu erweitern. Dazu wird einerseits die Zahl der Fachrichtungen auf sechs begrenzt: Verwaltung und Finanzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz und Justizvollzug, Polizei und Feuerwehr, Gesundheit und Soziales sowie Naturwissenschaft und Technik. Die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden in einer Laufbahn zusammengefasst. Für die jeweils benötigte Vor- und Ausbildung werden vier Einstiegsämter definiert, über die der Zugang zu den sechs verbliebenen Laufbahnen erfolgen wird. Die wichtigste Neuregelung ist dabei der Verzicht auf die maßgebliche Unterscheidung der sogenannten Regellaufbahn von der Laufbahn der besonderen Fachrichtung.
Die Abschaffung der Laufbahngruppen hat zur Folge, dass es den klassischen Aufstieg nicht mehr gibt. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. An die Stelle von Regel- und Verwendungsaufstieg treten demnach Aus- und Fortbildungsqualifizierung. Es ist ein zentrales Element der neuen Laufbahnsystematik, Beamtinnen und Beamten, die hierfür nach dem Leistungsgrundsatz ausgewählt werden, auch in Zukunft entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Das Höchstalter der Verbeamtung wurde nunmehr auf 45 Jahre festgelegt. Nach den vorgenannten Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch die vom Ministerrat beschlossene Verbesserung bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes vor.
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