Bürgerinnen und Bürger sollen noch leichter Auskunft darüber erhalten, welche Daten die Behörden über sie speichern. Dazu soll der Landesbeauftragte für den Datenschutz neue Zuständigkeiten bekommen.
Grundvoraussetzungen für demokratische Teilhabe sind die Öffentlichkeit staatlichen Handelns und der Schutz der individuellen Autonomie der Bürgerinnen und Bürger. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz hat den Zweck, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen, um so die Öffentlichkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten.
Um das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen ist es notwendig, die Stelle der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu schaffen. Diese ermöglicht es, Lösungen im Dialog mit allen Beteiligten erreichen zu können, indem die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zwischen Behörden und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vermittelt und über das Recht auf Informationsweitergabe informiert.
Dabei soll die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit von der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz in Personalunion wahrgenommen werden, da jede Herausgabe von Information in einem Abwägungsprozess mit dem Datenschutz erfolgen muss. Durch die Stellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz als unabhängige Institution und durch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern wird eine Verknüpfung der beiden Aufgaben als sinnvoll angesehen.
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
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