Die einzelnen Regelungen unseres Antrags

1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz/Mindestarbeitsbedingungengesetz

Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, können Unternehmen bei öffentlichen Vergaben verpflichtet werden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das mittels Tarifvertrag festgelegte Entgelt zu zahlen. Aktuell gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für folgende Branchen:- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,- Baugewerbe,- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,- Dachdecker-, Elektro- sowie Maler- und Lackiererhandwerk,- Wäscherdienstleistungen im Objektkundengeschäft und- Gebäudereinigungsdienste.Neben den Branchen für die ein nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, kann Tariftreue auch dort gefordert werden, wo ein Mindestentgelt nach dem neuen Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) festgelegt wird.

In beiden Fällen sind die Unternehmen zwar bereits über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Mindestarbeitsbedingungengesetz gebunden. Ein Mehr gegenüber diesen Gesetzen kann hier aber in einer erhöhten Kontrolldichte gesehen werden, wenn neben den Kontrollen des Zolls, der die Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes überwacht, auch Kontrollen durch die öffentlichen Auftraggeber stattfinden.

2. Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen

Auch bei der Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen sprechen gute Gründe dafür, dass Tariftreue mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Als Ansatzpunkt hierfür dient vor allem die EU-Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, die Ende 2009 in Kraft getreten ist. Auf dieser Basis lässt sich vertreten, dass die Beschränkungen aus der Rüffert-Rechtsprechung des EuGH im ÖPNV und SPNV nicht greifen, so dass wir hier ausnahmsweise frei sind, Tariftreue zu fordern.

Im Gegensatz zu den Bereichen die dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz unterliegen, können hier mehrere Tarifverträge einschlägig sein. Um einen umfassenden Schutz der Beschäftigten zu erreichen, sollen daher nicht alle einschlägigen Tarifverträge zur Grundlage der Tariftreueverpflichtung zugelassen werden (Stichwort: Verhinderung "Leichtlohntarifverträge"). Vielmehr ermittelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen - gegebenenfalls mit Unterstützung eines Beirats - die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge und nur diese werden im Rahmen der Auftragsvergabe zugelassen. Die Details zur Bestimmung der Repräsentativität sollen durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden. Ziel dieser Regelung ist, Tendenzen zu "Leichtlohntarifverträgen", wie sie etwa im Bereich der Briefdienstleistungen vorhanden sind, erfolgreich zu verhindern.

Grenzüberschreitende Ausschreibungen

Bei der Umsetzung von Tariftreue im SPNV stellt sich das Problem der grenzüberschreitenden Ausschreibungen. In Rheinland-Pfalz werden nahezu alle SPNV-Leistungen grenzüberschreitend ausgeschrieben. Rheinland-Pfalz kann daher nicht allein über die Einführung von Tariftreue entscheiden, sondern ist auf eine Abstimmung mit den jeweils betroffenen Aufgabenträgern in den Nachbarbundesländern angewiesen. Ob das erforderliche Einvernehmen in jedem Fall erreicht werden kann, ist fraglich. Daher ist eine Regelung vorgesehen, die die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, Tariftreue vorzugeben, ihnen aber auch Spielräume belässt, um die notwendige grenzüberschreitende Verkehrserbringung zu gewährleisten, falls Nachbarländer im Einzelfall nicht mitmachen. Der Gesetzentwurf sieht daher eine Stufenregelung vor:

  •  1. Stufe: Der ausschreibende rheinland-pfälzische Zweckverband wird grundsätzlich verpflichtet, bei der Ausschreibung die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge vorzugeben. Kann hierüber mit den beteiligten Aufgabenträgern aus den Nachbarländern keine Einigung erzielt werden, greift die
  • 2. Stufe: Hier wird bei der Ausschreibung (nur) die Beachtung eines einschlägigen Tarifvertrags gefordert, mit der Folge, dass sich jeder Bewerber mit einem Tarifvertrag bewerben kann, der in der Branche Anwendung findet, auch wenn dieser nicht unseren Repräsentativitätserfordernissen entspricht. Kann auch hierüber mit den beteiligten Aufgabenträgern aus den Nachbarländern keine Einigung erzielt werden, greift die
  • 3. Stufe, auf der die Ausschreibung ausnahmsweise ohne Tariftreue erfolgen kann.

Ziel ist, mit dieser Regelung in möglichst vielen Fällen eine Tariftreuepflicht zu erreichen. Dafür kommt es aber auch auf die Positionierung der Nachbarländer bzw. der dortigen Aufgabenträger an.

ÖPNV

Was den ÖPNV, also die Busverkehre angeht, müssen zur Durchsetzung von Tariftreue unterschiedliche Instrumente eingesetzt werden.

  • Dort wo Busverkehre über Vergabeverfahren durch die Städte und Landkreise als Aufgabenträger vergeben werden, greift das Landestariftreuegesetz.
  • Daneben vergeben die Städte und Landkreise Busverkehre aber auch als so genannte Dienstleistungskonzessionen. Da für diese das Vergaberecht nicht gilt, können wir Tariftreue hier nicht mit dem Landestariftreuegesetz gewährleisten. Hier ist deshalb eine Anpassung des Nahverkehrsgesetzes vorgesehen, mit der geregelt wird, dass die Tariftreue auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gilt.
  • Das Nahverkehrsgesetz ist aber auch noch aus einem weiteren Grund anzupassen. Der überwiegende Teil der Busverkehre wird nämlich nicht durch die Städte und Landkreise vergeben, sondern als so genannte eigenwirtschaftliche Verkehre vom Landesbetrieb Mobilität genehmigt. In Rheinland-Pfalz betrifft dies ca. 80 % der Verkehre. Da auch in diesen Fällen das Landestariftreuegesetz nicht greift, muss die Tariftreue in das Nahverkehrsgesetz integriert werden. Hierzu soll die Regelung zum Nahverkehrsplan insoweit ergänzt werden, als die Aufgabenträger bei Aufstellung und Änderung der Nahverkehrspläne zukünftig die Verpflichtung zur Tariftreue aufzunehmen haben. Zugleich werden sie verpflichtet, ihre Nahverkehrspläne regelmäßig zu aktualisieren, um die Tariftreue hier kurzfristig im ganzen Land einzuführen. Da sich der Landesbetrieb Mobilität bei der Erteilung der Genehmigungen an den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans orientieren muss, kann über dieses Vorgehen die Verpflichtung zur Tariftreue im Bereich der eigenwirtschaftlichen Verkehre eingeführt werden. Der LBM wird dann über Auflagen in den Genehmigungen die Beachtung der Tariftreue während der Dauer der Linienkonzessionen gewährleisten.

Mit diesem Maßnahmenbündel können wir erreichen, dass die Tariftreue auch im ÖPNV Einzug hält.

3. Mindestentgelt

Ein wichtiges Thema ist neben der Verpflichtung zur Tariftreue in den genannten Fällen die Einführung eines allgemeinen Mindestentgelts. Hiermit lässt sich ohne großen bürokratischen Aufwand dem Lohndumping effektiv entgegenwirken.

Mit dem neuen Landestariftreuegesetz soll neben der Verpflichtung zur Tariftreue auch eine allgemeine Mindestentgeltforderung aufgestellt werden.

Soweit bei öffentlichen Aufträgen nicht Tariftreue nach dem Tariftreuegesetz gefordert werden kann, dürfen nach dem geplanten Landestariftreuegesetz öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). Dies gilt außerhalb des öffentlichen Verkehrs und der durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie das Mindestarbeitsbedingungen-Gesetz geregelten Bereiche.

Zukünftige Anpassungen des Mindestentgelts werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ermittelt. Hierzu soll eine Kommission eingerichtet werden. Details sollen über eine nachgelagerte Rechtsverordnung umgesetzt werden.

 
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