Grundvoraussetzungen für demokratische Teilhabe sind die Öffentlichkeit staatlichen Handelns und der Schutz der individuellen Autonomie der Bürgerinnen und Bürger. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz hat den Zweck, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen, um so die Öffentlichkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten. Um das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen ist es notwendig, die Stelle der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu schaffen. Diese ermöglicht es, Lösungen im Dialog mit allen Beteiligten erreichen zu können, indem die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zwischen Behörden und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vermittelt und über das Recht auf Informationsweitergabe informiert.
Gesetzentwurf
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landesgesetz zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Grundvoraussetzungen für demokratische Teilhabe sind die Öffentlichkeit staatlichen Handelns und der Schutz der individuellen Autonomie der Bürgerinnen und Bürger. Sie garantieren die Funktionsfähigkeit der demokratischen Gesellschaft durch die Ermöglichung von aktiver Mitgestaltung der Gesellschaft durch engagierte Bürgerinnen und Bürger als Souveräne der Gesellschaft.
Das Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vom 26. November 2008 hat den Zweck, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen, um so die Öffentlichkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten. Der Zugang zu Informationen wird laut Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Antrag gewährt.
Um das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen ist es jedoch von Nöten, die Stelle der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu schaffen. Diese ermöglicht es, Lösungen im Dialog mit allen Beteiligten erreichen zu können, indem die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zwischen Behörden und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vermittelt und über das Recht auf Informationsweitergabe informiert.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Landesinformations-freiheitsgesetzes und den damit verbundenen Folgeänderungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen dient der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Ziele. Dabei soll die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit von der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz in Personalunion wahrgenommen werden, da jede Herausgabe von Information in einem Abwägungsprozess mit dem Datenschutz erfolgen muss. Durch die Stellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz als unabhängige Institution und durch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern wird eine Verknüpfung der beiden Aufgaben als sinnvoll angesehen.
C. Alternativen
Keine. Bei einer Beibehaltung des jetzigen Rechtszustandes werden nicht alle Möglichkeiten zur Förderung der Wahrnehmung von Informationsrechten durch die Bürgerinnen und Bürger ausgeschöpft.
D. Kosten
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist gemäß § 23 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) beim Präsidenten des Landtags eingerichtet. In § 23 Abs. 4 Satz 1 LDSG ist im Einzelnen geregelt, dass dem Landesbeauftragten für den Datenschutz das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen ist. Insoweit macht die Übertragung der Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz die Bereitstellung zusätzlicher Stellen erforderlich; auch die Sachmittel sind entsprechend anzupassen.
Landesgesetz
zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher Vorschriften
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
Das Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296, BS 2010-10) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, ist hinzuweisen.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
„§ 12 a
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Jede Person kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(3) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie § 25, § 28 und § 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 70), BS 204-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 4, § 18 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, § 18a Abs. 1, § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 3, in § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8, in § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Überschriften des Vierten Abschnitts und der §§ 24, 25 und 29 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Datenschutzkommission“.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Worte „nach diesem Gesetz“ eingefügt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 1 und 2 geändert.
Artikel 3
Änderung der Datenschutzordnung des Landtages
Die Datenschutzordnung des Landtags vom 31. Oktober 1995 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 S. 1), BS 1101-7, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. Satz 2 Halbsatz 1 und in § 12 Abs. 5 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Das Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 477, BS 12-1) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 6 sowie in § 6 Abs. 1 und 2 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 72), BS 12-2, wird wie folgt geändert:
In § 10c Abs. 1 Satz 5, in § 18 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 und in § 19 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 12-3, wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 4 Satz 2 und 4 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 7, Satz 1 und 2, § 38 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, § 41 a Abs. 4 Satz 3 sowie § 100 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 210-20, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 6 Satz 2 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Informationssystemabrufverordnung
Die Informationssystemabrufverordnung vom 30. März 2006 (GVBl. S. 147, BS 210-20-3) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 433), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:
In § 37 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Landesgesetzes zur Weiterführung des Krebsregisters
Das Landesgesetz zur Weiterführung des Krebsregisters vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 95), BS 2126-5, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 9 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen
Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 2126-20, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit
Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
Das Landesgeodateninfrastrukturgesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 27), BS 225-1 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von § 45, in § 45 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1, 2 und 3 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 angepasst.
Artikel 16
Änderung der Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuß
Die Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuß vom 26. Oktober 1987 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 1991 (GVBl. S. 262), BS 29-5-1, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nummer 1 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS 3216-4, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 4 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes
Das Landesjugendstrafvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl S. 252), zuletzt geändert durch § 91 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 317), BS 35-1, wird wie folgt geändert:
In § 95 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie in § 96 Satz 2 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken
Die Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken vom 21. Juli 2008 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 371), BS 716-6-1, wird wie folgt geändert:
In § 4a Abs. 6 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), BS Anhang I 95, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „für den Datenschutz“ jeweils die Worte „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Grundvoraussetzungen für demokratische Teilhabe sind die Öffentlichkeit staatlichen Handelns und der Schutz der individuellen Autonomie der Bürgerinnen und Bürger. Sie garantieren die Funktionsfähigkeit der demokratischen Gesellschaft durch die Ermöglichung von aktiver Mitgestaltung der Gesellschaft durch engagierte Bürgerinnen und Bürger als Souveräne der Gesellschaft.
Das Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vom 26. November 2008 hat den Zweck, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen, um so die Öffentlichkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten. Der Zugang zu Informationen wird laut Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Antrag gewährt.
Um das Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen ist es jedoch von Nöten, die Stelle der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu schaffen. Diese ermöglicht es, Lösungen im Dialog mit allen Beteiligten erreichen zu können, indem die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zwischen Behörden und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern vermittelt. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat weiterhin die Aufgabe, über das Recht auf Informationsweitergabe zu informieren. Die Personalunion zwischen der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist deshalb sinnvoll, da jede Herausgabe von Information in einem Abwägungsprozess mit dem Datenschutz erfolgen muss. Durch die Stellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz als unabhängige Institution und durch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern wird eine Verknüpfung der beiden Aufgaben als sinnvoll angesehen.
Kostenfolgenabschätzung
Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird die Übertragung der Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu einem Mehraufwand führen, der die Bereitstellung zusätzlicher Stellen und Sachmittel erfordert.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Anfügung des Satzes 3 in § 7 Abs. 2 LIFG wird gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger im Falle einer ablehnenden Entscheidung nicht nur über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten belehrt, sondern auch auf die zusätzlich bestehende Möglichkeit der Anrufung der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit hingewiesen werden.
Zu Nummer 2
Die Bestimmung sieht in Anlehnung an die Regelungen im Bund und anderen Ländern eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit vor.
Zu Absatz 1
Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit dient als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle. Sie oder er kann unabhängig von der Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die oder der Betroffene meint, in ihrem oder seinem Recht auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verletzt zu sein. Die Anrufung ist an keine Form und keine Frist gebunden.
Zu Absatz 2
Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird in Personalunion durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen, die oder der künftig die Bezeichnung Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führen wird. Erfahrungen beim Bund und auf Länderebene haben gezeigt, dass die Beauftragten in angemessener Weise Datenschutzinteressen und Informationsfreiheit in Ausgleich bringen können.
Zu Absatz 3
Einzelne Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz werden für entsprechend anwendbar erklärt. Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit gehört es, die Einhaltung der Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zu kontrollieren und den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Informationszugangs zu beraten (vgl. § 24 Abs. 1 und 4 LDSG). Stellt sie oder er Verstöße fest, hat sie oder er das Recht zur Beanstandung (vgl. § 25 LDSG). Sie oder er erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht (vgl. § 29 Abs. 2 LDSG).
Zu Artikel 2 (Änderung des Landesdatenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Übertragung der Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit auf die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Artikel 1 Nummer 2 erweitert deren oder dessen Zuständigkeit um ein maßgebliches, von seinen bisherigen Tätigkeiten unabhängiges Aufgabengebiet. Es ist daher gerechtfertigt, die Bezeichnung des Landesbeauftragten entsprechend zu ergänzen, um den Aufgabenzuwachs auch nach außen hin sichtbar zu machen.
Zu Nummer 2
Die Änderungen des § 26 dienen der Klarstellung, dass die bisherige „Kommission bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ sich auch künftig ausschließlich mit Fragestellungen befasst, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbeauftragten nach dem Landesdatenschutzgesetz ergeben. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Kommission auch auf das Gebiet der Informationsfreiheit ist nicht vorgesehen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in den Nummern 1 und 2.
Zu Artikel 3 (Änderung der Datenschutzordnung des Landtages)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 4 (Änderung des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 5 (Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 6 (Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 7 (Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 8 (Änderung des Meldegesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 9 (Änderung der Informationssystemabrufverordnung)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 10 (Änderung des Landeskrankenhausgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 11 (Änderung des Landesgesetzes zur Weiterführung des Krebsregisters)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr.1.
Zu Artikel 12 (Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 13 (Änderung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 14 (Änderung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 15 (Änderung des Landesmediengesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 16 (Änderung der Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuß)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 17 (Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 18 (Änderung des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 19 (Änderung der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 20 (Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland)
Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nr. 1.
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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